Nachbarrecht und Baubewilligung / Teil 1
Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben,
wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.
Friedrich Schiller, Wilhelm Tell
Das private Nachbarrecht als Beschränkung des Eigentums
Das Nachbarrecht ist die Gesamtheit der Nutzungsbeschränkungen des Grundeigentums, welches einerseits den Schutz der Nachbarverhältnisse und das friedliche Zusammenleben bezweckt[1], andererseits der rationelleren Ausnützung des Bodens dient[2]. Die nachbarrechtlichen Vorschriften von Art. 684 ff. ZGB schränken somit die in Art. 641 ZGB postulierte Verfügungsfreiheit des Eigentümers ein.
Nach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums „sich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten“. Somit ist für die Eigentumsbeschränkung i.S.v. Art. 684 ZGB der Umfang der Begriffe „Nachbar“, „Eigentum“ und „übermässige Einwirkung“ massgebend. Während die ersten zwei Begriffe sich konkret definieren lassen, bereitet die Würdigung der Übermässigkeit der Einwirkung u.U. gewisse Schwierigkeiten.
Nachbarn i.S.v. Art. 684 ZGB sind nicht nur die Eigentümer der Grundstücke, die aneinandergrenzen, sondern auch die Grundeigentümer, die von einer Immission räumlich betroffen sind, selbst wenn sie von dem verursachenden Grundstück entfernt sind.[3]
Umfang des Grundeigentums
Der Umfang des Grundeigentums ist durch Art. 667 ZGB festgelegt, wonach das Eigentum an Grund und Boden sich nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich erstreckt, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Die verfassungsmässige Eigentumsgarantie umfasst darüber hinaus nicht nur den Vermögensschutz, sondern auch die ästhetischen Interessen des Eigentümers, wie bspw. das Interesse an einer schönen Aussicht.[4]
Einwirkung i.S.v. Art. 684 ZGB ist nach der bundesgerichtlichen Formulierung alles, „was sich als eine nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge unwillkürliche Folge eines mit der Benutzung eines anderen Grundstücks adäquat kausal zusammenhängenden menschlichen Verhaltens auf dem betroffenen Grundstück auswirkt, sei es in materieller, sei es in ideeller Weise“[5]. Bei letzterer handelt es sich um indirekte oder mittelbare Einwirkungen ohne direkten Eingriff in die Substanz des benachbarten Grundstücks.[6]
Unter indirekte Einwirkungen fallen einerseits positive, inkl. ideelle, Immissionen, andererseits negative Immissionen.[7] Art. 684 Art. 2 ZGB nennt als positive Immissionen Luftverunreinigung, üblen Geruch, Lärm, Schall, Strahlung und als negative Immissionen Entzug von Besonnung oder Tageslicht. Ideelle Immissionen sind vom Gesetzestext zwar nicht erfasst, werden aber durch Lehre und Rechtsprechung unter die (übermässigen) Einschränkungen i.S.v. Art. 684 ZGB subsumiert.[8] Demnach werden ideelle Immissionen als Folge von Zuständen und Nutzungshandlungen auf dem Ausgangsgrundstück definiert, die Verletzungen des psychischen Empfindens oder dadurch verursachte unangenehme psychische Eindrücke erzeugen.[9] Sie bewirken seelische Störungen des betroffenen Nachbarn und erwecken Gefühle der Angst, Furcht, Abscheu oder auch des Ekels.[10]
Was sind übermässige Einwirkungen im Nachbarrecht
Übermässig sind nach Art. 684 Abs. 2 ZGB insbesondere schädliche und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigte Einwirkungen. Die Übermässigkeit der Einwirkung hängt im Einzelfall von der Interessenabwägung der betroffenen Grundeigentümer ab, die gem. Art. 4 ZGB nach Recht und Billigkeit vorzunehmen ist.[11] Dieser Abwägung zugrunde liegt einerseits die Intensität der Einwirkung, andererseits „der Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen“[12]. Die Bedeutung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Gesamtbeurteilung der Übermässigkeit einer Einwirkung wird weiter unten noch näher erläutert.
Eine weitere Eigentumsbeschränkung besteht in durch Art. 695 ZGB festgelegter Kompetenz der Kantone, Bestimmungen in Bezug auf Hammerschlagsrecht zu erlassen. Das Hammerschlagsrecht ist die Befugnis des Grundeigentümers zur Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks für die Zwecke der Bewirtschaftung oder Vornahme von Ausbesserungen.[13] Es handelt sich um eine unmittelbare Einwirkung, wobei die Grundstücksgrenze überschritten wird.[14] Die Kehrseite des Hammerschlagrechts ist die Pflicht des Eigentümers, einen Eingriff in sein Grundeigentum zu dulden.[15]
Die oben erwähnten nachbarrechtlichen Normen schränken einerseits die Ausübung des Eigentumsrechts ein, andererseits schützen sie den Wert des Eigentums[16], was Ender zum Ergebnis führt, dass „der Gegensatz zwischen stärkerem Schutz und stärkerer Beschränkung des Eigentums nur scheinbar bestehe“[17].
Toleranzprinzip im Nachbarrecht
Das Verbot von ausschliesslich übermässigen Einwirkungen deutet darauf hin, dass mässige, nicht schädigende Einwirkungen gegenseitig zu dulden sind, was für die „Funktionsfähigkeit der Nachbargemeinschaft“ notwendig ist.[18] Das Nachbarrecht ist somit durch das Toleranzprinzip geprägt. Diese Toleranzgrenze ist nur in Grundzügen durch das Bundesrecht (Art. 684 ff. ZGB) bestimmt. Weiter wird sie durch den Ortsgebrauch und die kantonalen Vorschriften in relativ grossem Umfang präzisiert. So sind die Kantone befugt, im Bereich des Nachbarrechts eigene Vorschriften aufzustellen: bspw. gestützt auf Art. 688 ZGB die Abstände für Anpflanzungen zu regeln oder gem. Art. 686 ZGB die Abstände bei Bauten festzulegen oder gestützt auf Art. 695 ZGB das Hammerschlagsrecht näher zu bestimmen. Konkret hat der Kanton Zürich vom Vorbehalt gem. Art. 695 ZGB Gebrauch gemacht und u.a. das Betretungsrecht sowohl in § 179 EG ZGB für das Zuschneiden von Grünhecken und die Reparatur von Grenzmauern als auch in § 229 PBG für Bauarbeiten statuiert.
Die durch kantonales Recht geregelten öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften setzen u.U. ebenfalls, zumindest mittelbar, die Toleranzgrenze für die Ausübung der Eigentumsfreiheit durch Nachbarn fest.[19] So ist z.B. Voraussetzung für die Erteilung einer Baubewilligung die Einhaltung von Abstandsvorschriften (Grenz- und Gebäudeabstände), die sich kantonal unterscheiden können.[20]